Satzung

§ 1:      Name, Sitz, Rechtsform, Gerichtsstand

(1)            Der Verein führt den Namen "Leichtathletik-Team Dorsten e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsge­richts Dorsten (VR0527) eingetragen (*).

(2)            Er hat seinen Sitz in Dorsten.

(3)            Der Gerichtsstand ist Dorsten.

 

§ 2:      Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)            Der Verein verfolgt den Zweck, Gelegenheit und Anleitung zu geregelter sportlicher Betätigung, insbeson­dere zur Leichtathletik, zu geben.

(2)            Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig (im Sinne der Abgabenordnung zweiter Teil, dritter Abschnitt, §§ 51 ff.) und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke verwendet werden (*). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigen­wirtschaftli­chen Zwecke (*). Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö­sung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun­gen begünstigt werden.

(3)           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports (**) zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)            Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.V. mit dem Sitz in Kamen. Die Mitgliedschaft im Verein begründet zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband. Die Vorschriften des Landesverbandes und der Verbände, denen der Landesverband angehört, sind für den Verein sowie seine Einzelmitglieder verbindlich, insbesondere also die Satzungen, Ordnungen und Durchführungs­be­stimmungen des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen, des Westdeutschen Fußball-Ver­ban­des, des Deutschen Fußball-Bundes sowie des Westdeutschen Leichtathletik-Verbandes und des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, soweit die Fachschaften im Verein vertreten sind.

 

§ 3:      Mitgliedschaft (Beginn und Ende)

(1)            Der Verein besteht aus

a)              aktiven Mitgliedern,

b)             passiven Mitgliedern.

(2)            Die Mitgliedschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden. Der Antrag muss die Anerkennung der Satzung für den Fall der Aufnahme in den Verein enthalten.

(3)            Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4)            Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des Aufnahmeantrages beim Vorstand, falls nicht der Antrag innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begrün­dung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederver­sammlung zu.

(5)            Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(6)            Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.6. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu erklären, im Jahre des Eintritts in den Verein jedoch nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) möglich.

(7)            Der Ausschluss kann erfolgen bei

a)              grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,

b)             schwerwiegendem vereinsschädigendem Verhalten,

c)              Beitragsrückständen von mindestens sechs Monaten oder anderen finanziellen Verpflichtungen in gleicher Höhe, wenn das Mitglied zweimal - zuletzt einen Monat zuvor durch eingeschriebenen Brief - gemahnt und auf den möglichen Ausschluss hingewiesen worden ist.

(8)            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder, nachdem dem/der Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem be­troffenen Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Ent­scheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde in der Mitgliederver­sammlung offen.

 

§ 4:      Recht und Pflichten der Mitglieder

(1)            Alle Mitglieder haben das Recht, nach den im Verein geltenden Grundsätzen am Sportbetrieb und an ande­ren Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der dem Mitglied daraus entstehenden Kosten besteht nicht.

(2)            Alle Mitglieder haben von der Vollendung des 16. Lebensjahres an in der Mitgliederversammlung Stimm­recht.

(3)            Von der Vollendung des 18. Lebensjahres an können die Mitglieder in eines der in der Satzung vorgesehe­nen Organe gewählt werden.

(4)            Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die Anordnungen der Organe des Vereins sowie der Verantwortlichen Folge zu leisten.

(5)            Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühren, Bei­träge und Umlagen zuzahlen. Die Beiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung be­stimmt; sie orientieren sich an den Empfehlungen des Landessportbundes NW. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(6)            Die Rechte des Mitgliedes ruhen, solange es nicht die nach der Beitragsordnung fälligen Verpflichtungen erfüllt hat.

 

§ 5:      Organe des Vereins

(1)            Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)            Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vor­stand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich postalisch, per Email oder in anderer geeigneter elektronischer Form (***) einzuberufen.

(3)            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ebenfalls unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

(4)            Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung brauchen nur be­rücksichtigt zu werden, wenn sie dem/der Vorsitzenden mindestens einen Tag vor der Mitgliederver­sammlung in schriftlicher Form vorliegen. Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(5)            Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen; Abstimmungen auf Verlangen von 1/10 der erschienenen Mitglie­der, Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes geheim.

(6)            Ein Mitglied des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder ein anderes Mit­glied des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/von der jeweiligen Versamm­lungsleiterin zu unterzeichnen ist.

(7)            Der Vorstand besteht aus einen Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertretenden Vorsitzen­den, einem Kassierer/eine Kassiererin und bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung für erforderlich gehaltenen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. Vorstand im Sinne von §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassierer/die Kassiererin. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(8)            Mindestens der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende ist Aktiver. Mindestens ein Drit­tel der Vorstandsmitglieder sind Aktive. (***)

(9)            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(10)        Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 6:      Geschäfts- und Finanzwesen

(1)            Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)            Von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählende zwei Kassenprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des je­weiligen Geschäftsjahres das Finanzgebaren des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung.

 

§ 7:      Vereinsjugendabteilung

(1)            Die Vereinsjugendabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinsatzung, der Jugendordnung so­wie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

(2)            Die Vereinsjugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung des Ver­eins bestätigt werden muss. Änderungen der Jugendordnung bedürfen ebenfalls der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

(3)            Die Vereinsjugendabteilung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwort­lich.

(4)            Die Vereinsjugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 8:      Haftung

(1)            Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für durch den sportbetriebsentstehenden Schäden.

 

§ 9:      Schlussbestimmung

(1)            Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Dorsten, 15.12.1991

(*) Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.1992

(**)  Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2015

(***) Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.2023

Satzung_2023-03-31.pdf
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